Fotos: Das Recht am eigenen Bild
Zur Zeit erstellt der VfL Wolbeck, im Hinblick auf das Redesign der neuen Website und die Erstellung der Jahresschriften, Fotos verschiedenster Art. Mannschaftsfotos, Porträtaufnahmen und Bilder aus Spiel und Training sollen immer mal wieder im Internet (eigene Homepage) und der Festzeitschrift veröffentlicht werden. Die Frage, unter welchen Voraussetzungen Personenbildnisse veröffentlicht werden dürfen, beurteilt sich nach dem Recht am eigenen Bild. Der VfL Wolbeck geht zunächst davon aus, dass eine stillschweigende Einwilligung der abgebildeten Personen bzw. bei Minderjährigen deren Erziehungsberechtigte erteilt wird. Diese Einwilligung kann jederzeit widerrufen werden.
Lesen Sie zu diesem komplexen Thema bitte auch den folgenden Artikel eines Rechtsanwaltes, veröffentlicht in der LSB-Zeitschrift „Wir im Sport“ Ausgabe 08/2009:
Das Recht am eigenen Bild ist ein gesetzlich geregeltes so genanntes besonderes Persönlichkeitsrecht. Eine gesetzliche Grundlage ist in den §§ 22 bis 24 KUG (Kunsturheberrechtsgesetz)
Gesetz betreffend das Urheberrecht an Werken der bildenden Künste und der Photographie geregelt. Nach § 22 KUG dürfen Bildnisse nur mit Einwilligung des Abgebildeten verbreitet werden. § 23 KUG regelt jedoch zahlreiche Ausnahmen zur Veröffentlichung von Personenfotos.
Was ist ein Bildnis?
Ein Bildnis liegt im Sinne des § 22 KUG vor, wenn ein Mensch in seiner äußeren Erscheinung bildlich dargestellt wird und erkennbar ist.
Liegt die Einwilligung des Abgebildeten vor?
Bildnisveröffentlichungen sind nur mit Einwilligung des Abgebildeten zulässig. Die Einwilligung muss vor der Veröffentlichung vorliegen. Bei Minderjährigen muss die Einwilligung von den Erziehungsberechtigten erteilt werden. Die Einwilligung gilt im Zweifel als erteilt, wenn der Abgebildete hierfür eine Entlohnung erhalten hat. Eine Einwilligung kann auch stillschweigend erteilt werden. Eine solche stillschweigende Einwilligung wird in der Regel vorliegen, wenn der Verein Mannschaftsfotos oder Fotos von Sportlern anfertigt und die Sportler der Anfertigung dieser Fotos durch den Verein zustimmen. Für eine wirksame stillschweigend erteilte Einwilligung muss dem Abgebildeten Zweck, Art und Umfang der geplanten Veröffentlichung bekannt sein.
Liegt eine Ausnahme gemäß § 23 Abs. 1 KUG vor?
§ 23 KUG regelt zahlreiche Ausnahmen, nach denen Personenbildnisse auch ohne Einwilligung verbreitet werden dürfen. Einer Einwilligung bedarf es zum Beispiel nicht für Bildnisse aus dem Bereich der Zeitgeschichte, Bilder, auf denen die Personen als Beiwerk erscheinen und Bilder von Versammlungen und ähnlichen Vorgängen, an denen die dargestellten Personen teilgenommen haben. Insbesondere in Bezug auf die redaktionelle Berichterstattung unterliegt § 22 KUG jedoch einer Reihe von Ausnahmen, die als Ausprägung der Rundfunk- und Pressefreiheit in § 23 KUG Niederschlag gefunden haben. Die Einschränkungen betreffen Fallgestaltungen, in denen das Publikationsinteresse das Selbstbestimmungsrecht des Sportlers überwiegt. So ist beispielsweise der Bildbericht über eine Sportveranstaltung auch ohne die Einwilligung der Sportler zulässig, wenn sich die Berichterstattung auf die Darstellung des Geschehens beschränkt und einen repräsentativen Eindruck vermittelt. Daneben sind Personen der Zeitgeschichte vom Bildnisschutz ausgenommen. Sportler, die an einer öffentlichen Sportveranstaltung von allgemeinem Interesse teilnehmen, gelten in Bezug auf die Berichterstattung über dieses Ereignis als relative Personen der Zeitgeschichte und genießen daher keinen Bildnisschutz.
Verletzt die Verbreitung des Bildnisses die berechtigten Interessen des Abgebildeten (§ 23 KUG)?
Die Veröffentlichung eines Personenbildnisses muss unterbleiben, wenn einer nach § 23 KUG auch ohne Einwilligung zulässigen Bildnisveröffentlichung ein berechtigtes Interesse des Abgebildeten entgegensteht. Dies gilt stets, wenn Bildnisse zu Werbezwecken verwendet werden.
Rechtsfolge bei Verstößen
Wer entgegen der §§ 22, 23 KUG ein Bildnis verbreitet, kann mit einer Freiheitsstrafe oder mit einer Geldstrafe bestraft werden. Darüber hinaus kann der „Verletzte“ auf Unterlassung klagen und in Einzelfällen auch ein Schmerzensgeld verlangen.
Was sollten Vereine beachten?
Es wird empfohlen, stets eine schriftliche Einwilligung vor einer Veröffentlichung einzuholen. Denkbar ist auch in der Beitrittserklärung einen Hinweis aufzunehmen, dass im Rahmen von Vereinsveranstaltungen an denen das Mitglied teilnimmt, Fotos gemacht werden und das Mitglied seine Einwilligung erteilt, diese Aufnahmen in der Vereinszeitschrift und dem Internet zu verwenden. Das Mitglied ist zwingend darauf hinzuweisen, dass es seine Einwilligung jederzeit widerrufen kann.
Autor: Golo Busch, Rechtsanwalt